Wer muss nicht Überprüfen?
Die Untersuchungspflicht besteht nicht:
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in ausschließlich selbst bewohnten Eigenheimen
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in Ein- und Zweifamilienhäuser, da die Wassererwärmugsanlagen hier kleiner sind, als die unter die Untersuchungspflicht fallenden Anlagen.
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wenn eine „Großanlage“ betrieben wird, aber die zielgerichtete Wasserabgabe nicht als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen ist, also zum Beispiel die Duschen für die Mitarbeiter eines Handwerksbetriebes. Hier können allerdings andere Vorgaben für eine Untersuchungspflicht bestehen (Arbeitsstättenverordnung, Hygiene, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten)
Diese Ausnahmen treffen für Sie nicht zu?
Dann unterliegen Sie sehr wahrscheinlich der Untersuchungspflicht!